Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Metallbaufabrik und Laserschneidtechnik Bernhard Lange, Berlin

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1. Allgemeines und Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Firma Metallbaufabrik und Laserschneidtechnik Bernhard Lange, Berlin (im Folgenden auch: Metallbaufabrik Lange oder: MLL) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB.

2. Verträge schließt MLL nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung ab. Sie sind unter www.lasertechnik-lange.de jeweils in der aktuellsten Version einzusehen. Maßgeblich für die Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MLL. Hiervon bleiben Individualvereinbarungen unberührt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf diese nochmals hinzuweisen ist.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern deren Geltung durch MLL nicht ausdrücklich zugestimmt wird. Die gilt auch dann, wenn MLL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Bestellung vorbehaltlos ausführt. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen.

4. Für die Rechtsbeziehung zwischen MLL und seinen Kunden sind zunächst die Regelungen des jeweiligen Vertrages, dann diese AGB und dann die Gesetzeslage entscheidend.

 

2. Angebote

Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbungen oder in elektronischen Medien (insbesondere auf der Website) stellen keine Angebote, sondern lediglich Produkt- und Preisinformationen dar. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann MLL dieses innerhalb von 4 Wochen durch eine Annahmeerklärung oder Lieferung der Ware annehmen.

 

3. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

1. Bei Fertigung nach Zeichnungen, Plänen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden, oder solchen, die der Kunde für die Durchführung des Auftrags freigegeben hat, übernimmt MLL für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Anweisungen, Zeichnungen, Plänen oder Muster des Kunden beruhen, keine Gewähr oder Haftung. MLL ist nicht zur Prüfung von Zeichnungen, Plänen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden, deren sachliche Richtigkeit oder die Geeignetheit der hergestellten Waren für einen bestimmten Zweck oder Eignung verantwortlich. Dies ist allein Sache des Kunden.

2. Der Kunde stellt MLL von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass MLL den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

3. Der Kunde übernimmt gegenüber MLL die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Zeichnungen, Plänen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber MLL geltend, ist MLL ohne rechtliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung nicht binnen 8 Tagen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber MLL zurückzieht. Der Kunde hat MLL die durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwaig entstehenden Aufwendungen und Schäden (insbesondere die durch die Prüfung der angeblichen Schutzrechtsverletzung entstehenden Rechtsanwaltskosten, Produktionsausfälle etc.) zu ersetzen, auch wenn sich später herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht besteht; in diesem Fall tritt MLL mit Zahlung durch den Kunden etwaige Schadensersatz- und Erstattungsansprüche an diesen ab. Im Falle des Rücktritts sind die von MLL bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

4. Qualität und Beschaffenheit der Ware 

1. MLL liefert Ware mittlerer Art und Güte, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für Rohstoffe gelten die handelsüblichen Werkstoff-Normen, Bezeichnungen und DIN-Toleranzen. Die bei Lieferung der Walzwerke üblichen Abweichungen in Blechstärke und Format sind auch für MLL zulässig und stellen keinen Mangel dar. Sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wird, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit der Waren, beispielsweise auf Folierung, Schliffbild, Zinkblume, Fettfreiheit o.ä..

2. Sofern keine weitergehenden Garantien durch MLL abgegeben wurden oder anderweitigen Bestimmungen getroffen wurden, ist MLL nur für den vertragsgemäßen Zustand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs verantwortlich und trägt keine Gewähr für Veränderungen von Ware, die durch Witterungseinflüsse, unsachgemäße Benutzung, fehlende Pflege oder Einwirkungen Dritter verursacht werden.

3. Metalle reagieren teilweise empfindlich auf Umwelteinflüsse. Veränderungen der Oberflächenbeschaffenheit können etwa durch den Kontakt mit rostenden Eisenteilen oder anderen Metallen verursacht werden. Geringfügige Abweichung, wie zum Beispiel die Bildung von leichtem Flugrost bei Stahl gilt nicht als Mangel. Ansprüche aus Garantieerklärungen gegen Rost setzen daher immer voraus, dass der angewandte Rostschutz (z.B. Verzinkung, KTL-Beschichtung und dergleichen) unbeschädigt bleibt oder Beschädigungen unverzüglich fachgerecht beseitigt und mit geeignetem, gleichwertigem Rostschutz ausgebessert werden.    

 

5. Preis und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zzgl. Kosten für Verpackung, Lieferung und Versand sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Diese werden zusätzlich berechnet und sind vom Kunden zu tragen.

2. Bei Vereinbarung „frei Anlieferungsstelle“ gilt der vereinbarte Preis einschließlich Verpackung und Fracht, jedoch ohne Versicherungskosten. 

3. Bei Aufträgen bis zu € 250,- netto erhebt MLL einen Mindermengenzuschlag von € 50,- netto.

4. Sofern MLL neben der Bearbeitung und/oder Lieferung von Ware Planungs-, Konstruktions-, gestalterische oder Tätigkeiten auf Wunsch des Kunden ausführt, werden diese Arbeiten gesondert mit einem Stundensatz von netto € 95,- zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. 

5. MLL ist zu angemessenen Preisänderungen nach Vertragsschluss berechtigt, wenn dies aufgrund veränderter Lohn-, Material- und/oder Vertriebskosten für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden.

6. Rechnungen sind sofort ohne Abzüge fällig und zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, ausdrücklicher Vereinbarung.

7. MLL ist nicht verpflichtet, die Bezahlung per Kreditkarte zu akzeptieren. Sofern MLL die Zahlung per Kreditkarte akzeptiert, hat der Kunde einen Kreditkartenzuschlag von 3 % auf den Bruttoendpreis zusätzlich an MLL zu zahlen. MLL ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Sofern MLL Schecks annimmt, erfolgt dies nur zahlungshalber und nur gegen Erstattung der Kosten des Zahlungsverkehrs.

 

6. Nachträgliche Änderungen von Zuschnitten oder Aufträge auf Kundenwunsch, Kosten, Beistellungen von Kunden

1. MLL ist nicht verpflichtet, nachträglich Änderungen von geschlossenen Verträgen zu akzeptieren. Sollte MLL nachträgliche Änderungen von Verträgen akzeptieren, hat der Kunde den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu tragen.

2. Werden MLL vom Kunden im Rahmen von Werk- oder Werklieferverträge Material, Werkstoffe, Halbfabrikate oder Anderes zur Verfügung gestellt (sog. „Beistellung“), ist MLL zur Prüfung der Beistellung auf Eignung, Mangelfreiheit, Maßhaltigkeit etc. nur verpflichtet, wenn ausdrücklich die Prüfung durch MLL und gleichzeitig die Verpflichtung des Kunden vereinbart wurde, dass dieser die Kosten hierfür trägt. Die Prüfung erfolgt nach Wahl von MLL durch MLL selbst auf Stundensatzbasis von netto € 95,- / h oder durch ein Prüflabor oder Sachverständigen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, MLL ausreichend und rechtzeitig, d. h. spätestens 10 Tage vor geplantem Fertigungsbeginn Beistellung für Bearbeitungsproben vor Beginn der Fertigung zur Verfügung zu stellen.

4. Schäden an der Beistellung infolge höherer Gewalt oder anderer von MLL nicht zu vertretender Umstände gehen nicht zu Lasten von MLL. Ein Ausschuss von bis zu 5 % der Gesamtmenge der Beistellung gilt noch als vertragsgemäßer Verarbeitungsausschuss. Der Ausschuss wie auch der Verschnitt werden – sofern diese sortenrein und in Berlin durch Aufkäufer verkäuflich sind – von MLL zur Wiederverwertung gegeben, dem Kunden wird ein etwaig an MLL gezahlter Betrag unter Abzug einer Handlingspauschale von 15 % gutgeschrieben.

 

7. Verpackungen, Entsorgung, Transportversicherung

1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind unbeschädigte Euro-Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

2. Nur sofern vertraglich gesondert mit dem Kunden vereinbart, deckt MLL die Lieferung durch eine Transportversicherung ein; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Ansonsten ist der Kunde für die Versicherung des Transports selbst verantwortlich.

 

8. Lieferungen, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. MLL ist nicht zur Vorleistung verpflichtet.

2. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, die Ware ist bei MLL vom Kunden abzuholen. Der Kunde hat die Ware binnen 7 Tagen nach Mitteilung darüber, dass die Ware bei MLL abgeholt werden kann (sog. „Fertigmeldung“ oder „Bereitstellungsmitteilung“), abzuholen.

3. Nach Zugang der Fertigmeldung kommt der Kunde ohne nochmalige Mitteilung mit der Abholung in Verzug, wenn er die Ware nicht binnen 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung gem. 8.2. abholt. Ist eine Abholfrist vereinbart, gerät der Kunde nach Verstreichen der Abholfrist in Annahmeverzug.

4. Die Herstellung und Fertigmeldung von Teilen der Bestellung ist ebenso zulässig wie – bei der Vereinbarung der Lieferung – die Vornahme von Teillieferungen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

5. Sofern MLL sich zur Lieferung verpflichtet, erfolgt eine solche nur bis Bordsteinkante des Grundstücks. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Ort der Anlieferung sowie die Zuwegung mit einem LKW 7,5 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und die sofortige Abladung durch den Kunden erfolgt. MLL ist nicht verpflichtet, den Kunden zu mahnen, anzurufen oder mehr als 15 min nach dem vereinbarten Liefertermin auf den Kunden zu warten. Kann eine Abladung nicht erfolgen, ist MLL berechtigt, die Entladung an nächster Stelle vorzunehmen, oder falls dies nach Ermessen von MLL untunlich ist, die Ware wieder zu MLL oder in ein Lager eines Dritten zu verbringen. Der Kunde hat die Rücktransportkosten zu tragen und trägt das Risiko. Wird die Ware zu MLL verbracht, hat der Kunde zudem Lagerkosten nach Regelungen dieser AGB zu tragen, ansonsten die Kosten durch die Einlagerung bei einem Dritten.

Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist MLL berechtigt, nach einer angemessenen Frist auch anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen,

6. Die Gefahr (einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der verkauften Sache) geht auf den Unternehmer über, sobald die Sache dem Kunden übergeben oder dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wird. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Annahme- oder Schuldnerverzug gerät

7. Werden Abrufaufträge nicht vertragsmäßig abgerufen, ist MLL berechtigt, die nicht abgerufenen Abrufmengen abzurechnen und nach Ablauf von 14 Tagen dem Kunden den Restbetrag des Auftrages in Rechnung zu stellen, sollte bis dahin die Abrufmenge nicht bezahlt sein.

8. Bei Annahmeverzug ist MLL berechtigt, die Ware auf einer nicht bewachten, nicht überdachten Außenfläche zu lagern. Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr der Aufbewahrung zu Lasten des Kunden.

 

9. Fertigstellungstermin (FST)

1. Die Waren werden ganz überwiegend von MLL individuell nach Kundenvorgaben gefertigt. Der FST ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Lieferzeit 8 Wochen.

2. Der FST beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Der Beginn des von MLL angegebenen FST setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, wie beispielsweise bei der vereinbarten Beistellung von Material durch den Kunden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Der FST ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand abholbereit ist oder die Fertigmeldung dem Besteller mitgeteilt wurde. Der FST verlängert sich angemessen

-       bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch entsprechende Ereignisse beim Unterlieferanten oder Lieferschwierigkeiten des Unterlieferanten;

-       bei Änderungen des Vertragsgegenstandes oder der Liefermenge auf Wunsch des Kunden;

-       bei Verzögerungen, die durch die Ausführung von Lackierungen, Pulverbeschichtungen, Verzinkungen oder sonstigen Veredelungen auftreten, die in Abstimmung mit dem Kunden durch einen Subunternehmer erfolgen.

4. Erfüllt der Kunde die ihn obliegenden Mitwirkungs- und Treuepflichten gegenüber MLL nicht oder nicht vertragsgemäß, verlängert sich der FST von MLL entsprechend.

 

10. Lagergebühren

1. Sofern der Kunde die Ware nicht fristgerecht abholt, ist MLL berechtigt, Lagergebühren pro Tag in Höhe von 0,01 % des Nettowarenwertes der Ware, mit deren Abholung der Kunde in Verzug ist, mindestens jedoch € 25,- pro Tag zzgl. USt. zu berechnen. Lagerkosten sind pro angefangenem Tag zu zahlen.

2. Erfolgt eine spätere Lieferung oder Abholung der Ware auf Wunsch des Kunden, ist MLL berechtigt, 7 Tage nach dem ursprünglichen Liefertermin Lagerkosten zu berechnen.  

3. Lagerkosten sind vom Kunden auch dann zu zahlen, sofern MLL die Ware mangels Bezahlung nicht herausgibt, MLL ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht ausübt oder der Kunde mit der Bezahlung in Verzug ist.

4. Die Lagergebühren fallen für jeden Auftrag und für jede vertragsgemäße Teillieferung  gesondert an.

 

11. Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, sind Rechnungen von MLL ohne Abzug zur Zahlung sofort fällig. Nach Fälligkeit hat der Kunde Fälligkeitszinsen i.S.d. § 352 Abs. 1 HGB zu zahlen.

2. Sofern MLL gegen Rechnung liefert, tritt Verzug 7 Tage nach Übergabe der Ware an den Kunden, Spediteur oder Lieferanten, nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung, der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung beim Kunden ein, je nachdem, was zuerst eintritt. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ausdrücklich ein abweichendes, längeres Zahlungsziel vereinbart wurde. Im Verzug sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens von MLL wird hierdurch nicht berührt. Bei Verzug mit einer Entgeltforderung von MLL ist außerdem die gesetzliche Verzugspauschale von € 40,- i.S.d. § 288 Abs. 5 BGB und pro weiterer Mahnung € 15,- zu zahlen. Eine Anrechnung auf einen geschuldeten Schadensersatz wird ausgeschlossen, § 288 Abs. 5 S. 3 BGB wird abbedungen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten Nachzuweisen, dass pro weiterer Mahnung MLL kein oder eine geringerer Schaden als € 15,- entstanden ist.

 

12. Aufrechnung, Abtretung, Annahmeverzug

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von MLL unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen gegen MLL aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige vertragliche Mitwirkungspflichten, so ist MLL u.a. berechtigt, den MLL hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 

 

13. Rücktritt bei Nichtverfügbarkeit

MLL ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die bestellte Ware ohne Verschulden von MLL nicht verfügbar oder nicht mehr herstellbar ist. In diesem Fall wird MLL den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder Nichtherstellbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.

 

14. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Abnahme

1. Der Kunde hat die Ware vor der Abholung bei MLL dahingehend zu prüfen, ob diese vertragsgemäß ist und zwar sowohl in Hinblick auf Menge, Maße und äußeren Beschaffenheit. Die Ware gilt im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als genehmigt, wenn der Kunde nicht unverzüglich, d.h. binnen 7 Tagen rügt oder die Ware ohne Mängelanzeige bei MLL abholt. Bei Verzicht des Prüfungs- und Rügerechts gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich, d.h. spätestens 7 Tage nach Entdeckung bei MLL anzuzeigen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden.

2. Maßgebend für die Einhaltung der Rügefrist ist das Eingangsdatum beim Lieferanten.

3. Hat MLL abweichend auf Wunsch des Kunden einen Dritten (z.B. einen Transporteur) mit der Lieferung des Liefergegenstands beauftragt, hat der Kunde erkennbare Transportschäden in Gegenwart des Transporteurs aufzunehmen und bestätigen zu lassen. War ein Transportschaden bei Lieferung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Lieferung, dem Transporteur schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat MLL von dem Transportschaden und der Anzeige unverzüglich in Textform zu informieren. Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß aufgenommener oder nicht rechtzeitig angezeigter Transportschäden sind ausgeschlossen.

4. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit nicht eine andere Frist vereinbart ist.

 

15. Gewährleistung und Haftung,

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. MLL haftet nicht für nach Gefahrenübergang eintretende Beschädigungen oder Mängel, die infolge unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, von Temperatur, Witterung, Vogelkot, chemischer Art oder anderen Natureinflüssen entstehen, wie dies insbesondere bei Lasur- und Lackoberflächen auftritt.

3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist MLL nach seiner Wahl zu Mangelbeseitigung (Nachbesserung), Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Minderung des Kaufpreises berechtigt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist wird dadurch nicht verlängert.

4. Der Kunde ist verpflichtet, MLL und einem von MLL beauftragten Gutachter unverzüglich Gelegenheit zu geben, die als mangelhaft beanstandete Ware auf Mangelhaftigkeit zu prüfen und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist MLL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Auf Verlangen und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von MLL ist der Kunde auch verpflichtet, die beanstandete Ware oder Proben der Ware auf seine Kosten MLL zur Verfügung zu stellen; andernfalls ist MLL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Bessert der Kunde oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von MLL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von MLL vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Erfolgt die Nachbesserung durch den Kunden oder einen Dritten ohne vorherige Aufforderung zur Mängelanzeige und Einräumung einer ausreichenden Frist und/oder Möglichkeit zur Nachbesserung hierfür, hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten oder sonstige Mängelansprüche.

5. Die Durchführung einer Nacherfüllung durch MLL erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, werden dem Kunden nicht erstattet, soweit diese sich deshalb erhöhen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Entsprechend erhöhte Kosten kann MLL dem Kunden in Rechnung stellen.

6. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt MLL die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. MLL ist nicht verpflichtet, etwaige Aus- und Einbaukosten in Bezug auf die mangelhafte und im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte neue Ware zu tragen. Ein Anspruch auf Erstattung von selbst durchgeführten Reparaturkosten hat der Kunde nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum von MLL.

Sofern sich herausstellt, dass ein Mangel nicht vorliegt und hätte der Kunde dies bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung feststellen können, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Personal-, Reise- und sonstigen Kosten von MLL und eines etwaigen Gutachters.

7. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für MLL nur in demjenigen Umfang verbindlich, soweit sie ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet wurden und was vertraglich als Inhalt der Garantie vereinbart wurde.

8. MLL haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Im Übrigen ist eine Haftung von MLL ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. MLL haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Sofern kein Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung von MLL auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

9. Im Fall eines von MLL nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haftet MLL für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

10. Soweit die Haftung gegenüber MLL ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch MLL, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist, c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) d) im Rahmen eines Garantieversprechens oder e) soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von MLL, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im vorgenannten Satz genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.

11. Mängelansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels durch MLL sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung MLL beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

16. Eigentumsvorbehalt

1. MLL behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache tritt der Kunde die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages an MLL im Voraus ab, MLL nimmt die Abtretung an. MLL darf die Abtretung offenlegen und diese Forderungen auch selbst einziehen, soweit der Kunde in Verzug ist.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MLL berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch MLL liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MLL hätte dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch MLL liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. MLL ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetreten Forderungen hat der Kunde MLL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MLL Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht verpflichtet oder in der Lage ist, MLL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den MLL entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu verkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde verpflichtet sich, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, soweit er die Vorbehaltsware weiterveräußert. Sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an MLL in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an MLL ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte oder die ihm aus anderen Rechtsgründen (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. MLL ist berechtigt, die Einziehungsbefugnis jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. MLL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen vertragsgemäß nachkommt, nicht im Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall kann MLL verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sämtlichst bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an MLL offen legt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für MLL vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht MLL gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt MLL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MLL anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenfrei für MLL. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. MLL verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MLL.

 

17. Urheber- und sonstige Schutzrechte

Die für die Durchführung des Auftrages von MLL gefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich Eigentum von MLL. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er die Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen trägt oder sich an ihnen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich Abweichendes vereinbart worden ist. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von MLL.

 

18. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Export

Der Kunde ist allein für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die von ihm beabsichtigte Nutzung der Ware und insbesondere etwaige Ausfuhrbestimmungen und nationale Gesetze des Landes verantwortlich, in dem der Kunde geschäftlich tätig ist oder in das er die Ware verbringen will.

 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache und anwendbares Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von MLL. MLL ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.

 

20. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

21. Allgemeine Bestimmungen

MLL schließt Verträge nur in Textform. Änderungen und Ergänzungen der Verträge wie auch dessen Kündigung bedürfen ebenfalls der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung gelten die AGB von MLL, andernfalls die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt in gleicher Weise bei Regelungslücken.